Die Anklage basiert also einzig und allein auf den Aussagen der Privatklägerin. Ihre Aussagen sind aber in Bezug auf den Vorwurf der Vergewaltigung, evtl. Ausnützung einer Notlage, unstimmig und enthalten widersprüchliche Details, weshalb sich bereits inhaltlich Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit ergeben. Insgesamt ergeben sich daraus erhebliche Zweifel, ob der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so geschehen ist. Dies bedeutet umgekehrt nicht zwingend, dass überhaupt nie etwas passiert ist. Es kann durchaus sein, dass tatsächlich irgendwann irgendetwas in diese Richtung vorgefallen ist.