noch einmal mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber nicht dazu gezwungen worden sei (pag. 11598 Z. 34 f.). Insgesamt werfen die Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin in ihrer Gesamtheit betrachtet, doch erhebliche Zweifel auf, weshalb auf ihre Aussagen in diesem Punkt nicht abgestellt werden kann. Der angeklagte Sachverhalt wird – wie eingangs erwähnt – vom Beschuldigten vollständig bestritten und es gibt keine objektiven Beweismittel für die angebliche Tat. Die Anklage basiert also einzig und allein auf den Aussagen der Privatklägerin.