303 Z. 616 ff.). Auffällig ist überdies, dass sie den (erzwungenen) Geschlechtsverkehr auch immer wieder relativierte, indem sie aussagte, dass es nicht oft vorgekommen sei, dass sie gegen ihren Willen vaginalen Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 303 Z. 608 f.), sie mit ihm geschlafen habe, er ihr aber nichts aufgedrängt habe (pag. 325 Z. 364), es in dieser Zeit [Sommer 2013 in F.________] zu sexuellen Kontakten gekommen sei aber zu keinem Zwang (pag. 11310 Z. 38 f.) und sie im Hotel in G.________ noch einmal mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt habe, sie aber nicht dazu gezwungen worden sei (pag.