301 Z. 523 f.), was sie aber nicht davon abhielt, hierzu klare und detaillierte Aussagen zu machen. Auch für ihre Erklärung, wonach sie den Geschlechtsverkehr in ihrer schriftlichen Fassung nicht erwähnt habe, weil sie unter Zeitdruck gestanden sei, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Sicherlich musste sie auch nicht lernen, mit dem Beschuldigten zu schlafen, da dies gemäss ihren Aussagen mehrmals in F.________ vorgekommen sei, so zuletzt am 16. September 2013 (pag. 303 Z. 616 ff.).