Dass sie entsprechend Tag und Abend durcheinander bringt, ist ihrer Glaubhaftigkeit nicht abträglich. Jedenfalls ist auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen, wonach es am zweiten Abend, d.h. am 20. September 2013 zum ungewollten Oralverkehr kam und sie danach ins Hotel T.________ zog, was einerseits mit ihren Aussagen, wonach sie schnellstmöglich aus dem Hotel habe ausziehen wollen und den in der Folge mehrfach getätigten Telefonaten mit dem Beschuldigten (20. September 2013, 22:19 Uhr; 21. September 2013, 01:16 Uhr, 01:57 Uhr und zweimal 03:16 Uhr; pag. 163) in Einklang steht.