Zudem spürte sie einen Brechreiz und musste würgen. Als sie ihn wegstiess, ejakulierte er über ihr Gesicht und ihren Oberkörper. Fraglich ist in diesem Zusammenhang noch, von welchem Tatzeitpunkt auszugehen ist. Während dem der Beschuldigte bekanntermassen alles abstritt, führte die Privatklägerin anlässlich der Befragung vom 19. November 2013 aus, es sei am zweiten Abend im Hotel in G.________ passiert (pag. 299 Z. 421, Z. 446). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 konnte sich die Privatklä-