Auch gab sie den Oralverkehr in der ersten schriftlichen Fassung detailliert wieder. Ihre Aussagen sind in diesem Punkt stimmig und daher glaubhaft, darauf kann abgestellt werden. Entsprechend ist erstellt, dass die Privatklägerin auf dem Bett im Hotel an der I.________ sass, der Beschuldigte stand und sie am Kopf packte und sie festhielt, währendem er seinen Penis in ihren Mund hielt, ihren Kopf bewegte und sich so befriedigte. Dabei konnte sie nicht selbstständig agieren; er hatte sie unter Kontrolle. Sie bekam plötzlich das Gefühl, keine Luft mehr zu kriegen und ersticken zu müssen. Zudem spürte sie einen Brechreiz und musste würgen.