Dahingegen ist der Ablauf, wie sie ihn schriftlich festgehalten hatte, nämlich dass sie sich schlafen stellte, er sich abzog, zu ihr trat und ihren Kopf packte, als sie verneinte, in sich stimmig und von ihr auch immer wieder gleich wiedergegeben worden. Insgesamt schilderte die Privatklägerin den erzwungenen Oralverkehr konstant und lebensnah. So wurde auch deutlich, dass der Oralverkehr für sie ein einschneidendes Ereignis war, kam sie doch – angesprochen auf die Sexualdelikte – immer wieder darauf zu sprechen. Auch gab sie den Oralverkehr in der ersten schriftlichen Fassung detailliert wieder.