11598 Z. 1 ff.). Auch habe sie im Hotel nochmals Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt aber er habe sie nicht dazu gezwungen, zum Analsex sei es nicht gekommen (pag. 11598 Z. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, fand der erwähnte Analverkehr keinen Eingang in die Anklageschrift. Sie liess offen, ob es sich um eine beabsichtigte Aggravierung handelte oder nicht. Sie ging von den tatnäheren, verlässlicheren Aussagen der Privatklägerin aus. Indessen ist hier gerade auffällig, dass der erzwungene Geschlechtsverkehr in ihrer eigenen schriftlichen Erzählung fehlt und auch im Ablauf nicht wirklich hineinpasst.