Z. 33 ff.). Danach habe er ihr befohlen, sich auf das Bett zu legen, im Film sei gerade eine Szene mit Oralsex gewesen und das habe er dann verlangt. Es habe ein paar Minuten gedauert, sie habe nicht atmen können und er habe überall hin ejakuliert. Auf weitere Fragen wurde dann verzichtet, weil die Privatklägerin dies so wünschte (vgl. pag. 11447; S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Obwohl sie dann oberinstanzlich konkret nach der Vergewaltigung gefragt wurde, erwähnte sie wiederum nur den Oralverkehr (pag. 11597 Z. 26 ff.; pag. 11598 Z. 1 ff.).