50 klageschrift aufgenommen wurde. Auf Frage, sie habe in einer früheren Einvernahme auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, erklärte die Privatklägerin, der Geschlechtsverkehr sei in F.________ gewesen, nicht vor diesem Vorfall (pag. 335 Z. 738f.). Und auf wiederholte Fragen dazu erklärte sie schliesslich, sie erinnere sich nicht (Z. 746; Z. 750). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie dann, am Anfang sei es normaler Geschlechtsverkehr gewesen, ohne ihr Einverständnis (pag. 11313 Z. 33 ff.).