Er sei eh nicht der Mann, mit dem man gerne schlafe, er sei sehr autoritär und spreche sehr hässlich (Z. 494 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Mai 2019 beschrieb die Privatklägerin sowohl mündlich als auch schriftlich einzig den Oralverkehr (pag. 332 ff.; pag. 351). Hier erwähnte sie dann auch zum ersten Mal Analverkehr (pag. 333 Z. 661 f.), wobei dies nicht in die An-