Dass die Privatklägerin eine Skizze des Zimmers anfertigte (pag. 350), ist ebensowenig ein Zeichen dafür, dass die Aussagen stimmig und erlebnisbasierend sind, denn die Tatsache, dass sie zumindest eine Nacht dort übernachtete, ist nicht bestritten. Wie gesagt, sind ihre Schilderungen zum erzwungenen Oralverkehr detailliert und realitätsnah, wenn sie ihre Stimmung, ihre Ohnmacht (beinahe erstickt, keine Luft etc.) und ihr Entsetzen über die erfolgte Ejakulation genau beschrieb. Diese Elemente lassen sich indessen beim angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehr, der vorher geschehen sein soll, nicht finden.