49 Z. 408 f.). Zuvor hatte sie in derselben Einvernahme erklärt, es sei kein Liebesverhältnis gewesen zwischen ihnen, aber sie hätten sich gut verstanden, dies noch in F.________ (pag. 291 Z. 32 f.). Sie fragte dann, ob sie den Sachverhalt schriftlich festhalten könne, was ihr erlaubt wurde. Dasselbe wiederholte sich dann auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Tatsache, dass sie die Vorfälle indessen nur schriftlich wiedergeben wollte, ist nicht so gravierend, wurden ihr doch danach noch viele Fragen dazu gestellt und konnte auch die Verteidigung Fragen stellen.