211 Z. 511 f.). Bei diesen Aussagen verblieb er auch in den nächsten Einvernahmen, um sich dann in der Hauptverhandlung vor allem auf die Frage, ob nun Laptop oder Tablet für den Pornofilm verwendet wurden, zu fokussieren. Bei den Aussagen der Privatklägerin zu diesen Punkten ist – anders als zuvor – auffällig, dass sie nicht von sich aus davon erzählte, sondern erst auf Nachfrage. In der Einvernahme vom 25. September 2013 antwortete sie auf Frage nach sexuellen Übergriffen, er habe sich mehrmals an ihr vergriffen, um ihr beizubringen, was sie den Kunden bieten müsse (pag. 271 zuunterst).