_ H.________ als Prostituierte arbeitete (vgl. pag. 11447; S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überdies wusste der Beschuldigte auch durch seine Ehefrau K.________, dass die Prostitution in der Schweiz einer Bewilligung bedurfte, was aus ihren späteren Telefongesprächen, wonach immer wieder die Rede von nötigen Bewilligung, AHV-Leistungen usw. war, hervorgeht. 11.4.2 Sexualdelikte Betreffend die Vorfälle im Hotelzimmer an der I.________ liegt eine typische 4- Augen-Situation vor. Der Beschuldigte wies alle Vorwürfe weit von sich und brach gleich in Tränen aus, als er zum ersten Mal damit konfrontiert wurde (pag.