Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Privatklägerin zwar nicht unter absoluter Kontrolle stand, was sich unter anderem an der Zimmerzuteilung im T.________ H.________ aber auch der Tatsache, dass sie sich in einem anderen Club vorstellte, zeigt, dies allerdings bei ihr mit Blick auf ihr Alter, ihre Naivität und ihre Sprachkenntnisse auch nicht nötig war, um sie zur Prostitution zu veranlassen. Wie die Vorinstanz zudem zurecht ausführte, ist gestützt auf die polizeilichen Abklärungen erstellt, dass die Privatklägerin ohne Bewilligung im Hotel T.________ H.________ als Prostituierte arbeitete (vgl. pag.