_, sondern von weiteren Frauen, ohne diese zu benennen und ohne konkrete Hinweise, welche Aufschlüsse über deren Identität zulassen würden. Vielmehr kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit Beispielen anderer Frauen oder mit der Drohung, sie in F.________ weiterzuverkaufen, zur Tätigkeit als Prostituierte und zur Abgeltung zwang. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Privatklägerin zwar nicht unter absoluter Kontrolle stand, was sich unter anderem an der Zimmerzuteilung im T.____