280 Z. 190 ff.; pag. 292 Z. 94 ff.), zumal sich der Beschuldigte auch von seiner Ehefrau aushalten liess. Ebenfalls höchst verdächtig sind zudem die beiden SMS der Privatklägerin an den Beschuldigten am 24. September 2013 um 11:01 Uhr und am 25. September 2013 um 01:55 Uhr, wonach sie ihm erklärte, dass sie fast keine Einnahmen generiert habe. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Einnahmen gerade zu Beginn mündlich mitteilte, so wie sie es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2013 aussagte (pag. 293 Z. 109 f.). Indessen ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte weitere Frauen in die Schweiz brachte, um für sich im Prostitutionsgewerbe arbeiten zu lassen.