_ arbeitete und der Tatsache, dass die Privatklägerin dort innert kürzester Zeit einziehen konnte, davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte, die Privatklägerin bei seiner Ehefrau im Hotel T.________ H.________ unterzubringen – oder dies zumindest als sichere Alternative in petto hatte. Gleich wie die Vorinstanz stellt auch die Kammer auf die ersten – mithin tatnächsten – Aussagen der Privatklägerin ab, wonach sie ausführte, dass sie zuerst ihre Schulden im Umfang von mindestens CHF 2'100.00 habe abarbeiten und danach 50 % ihrer Einnahmen habe weiterleiten müssen (pag. 280 Z. 190 ff.;