Allerdings war offenbar schnell klar, dass sie in diesem Club nicht arbeiten konnte, jedenfalls hatte sie kurz darauf das Vorstellungsgespräch im T.________ H.________, wo sie noch am gleichen Abend hingehen konnte. Jedenfalls kann mit Blick darauf, dass die Frau des Beschuldigten bereits im T.________ H.________ arbeitete und der Tatsache, dass die Privatklägerin dort innert kürzester Zeit einziehen konnte, davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte von Anfang an beabsichtigte, die Privatklägerin bei seiner Ehefrau im Hotel T.________ H.________ unterzubringen – oder dies zumindest als sichere Alternative in petto hatte.