47 und auch die Tatsache, dass die Privatklägerin in der Schweiz über keine Kontakte verfügte und sicherlich nicht Freundinnen erwartete, die sie abholen sollten. Ebenfalls unbestritten ist der gemeinsame Aufenthalt im Hotel I.________ in G.________. Wie lange die Privatklägerin effektiv dort übernachtete und wann genau sie mit der Arbeit im Hotel T.________ H.________ anfing, ist mit Blick auf ihre unterschiedlichen Aussagen nicht ganz klar.