seiner Ehefrau zuerst ihre Schulden abzahlen und dann 50 % der Einnahmen übergeben. Es ist anzunehmen, dass der Beschuldigte die Reise in die Schweiz organisierte, zumal die Privatklägerin hierzu glaubhafte Aussagen machte und sie überdies selbst noch nie im Ausland, geschweige denn in der Schweiz war. Ganz anders hingegen der Beschuldigte, der nicht zum ersten Mal in die Schweiz ging und daher genau wusste, was zu tun war. Als erstellt kann dann die gemeinsame Reise in die Schweiz gelten, just nach ihrem 18. Geburtstag, die Abholung durch die Ehefrau