Auch wenn die Privatklägerin sich in F.________ prostituiert haben soll, war es in erster Linie seine Idee, hatte er doch Erfahrungen mit der Schweiz und sicher nicht die Privatklägerin, die minderjährig und reichlich naiv war. Ob sie den Vorschlag abstossend fand oder nicht, wie das die Anklageschrift festhält, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit sagen, sind hierzu ihre Aussagen zu vage, jedoch spielt auch dies keine Rolle, denn als sicher kann gelten, dass sie sich in jener Situation nicht bewusst war, auf was sie sich damals einliess.