fer, wo man alles übereinander wisse und zudem hätte er sich nie getraut eine andere als seine Frau zu seinen Verwandten mitzunehmen, ändert dies an der Tatsache, dass sich die beiden kennengelernt und sich näher gekommen sind nichts. Ebenfalls als erstellt kann gelten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin vorschlug, in die Schweiz zu kommen, um zu arbeiten (vgl. eigene Aussage pag. 237 Z. 20 ff., wonach er ihr gesagt habe, wenn sie das schon mache, solle sie es wenigstens machen, damit es sich lohne). Auch wenn die Privatklägerin sich in F.____