So kann die Anklageschrift bezüglich dem Menschenhandel und auch bezüglich der Förderung der Prostitution, die in Erzählform und sehr ausführlich verfasst ist, von der Kammer als erwiesen bestätigt werden, so wie dies bereits die Vorinstanz festhielt: Wie erwähnt sind die Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs und auch das Kennenlernen mit dem Beschuldigten nicht bestritten. Auch wenn die Privatklägerin einerseits erklärte, sie habe seine familiären Verhältnisse nicht gekannt und der Beschuldigte dazu ausführte, dies sei unmöglich, denn sie kämen aus Dör-