Auch wenn sich kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin finden lassen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fast fünf Jahre später auch Aggravierungen, ändert dies am groben Ablauf der Geschichte nichts. So kann die Anklageschrift bezüglich dem Menschenhandel und auch bezüglich der Förderung der Prostitution, die in Erzählform und sehr ausführlich verfasst ist, von der Kammer als erwiesen bestätigt werden, so wie dies bereits die Vorinstanz festhielt: Wie erwähnt sind die Verhältnisse, in denen die Privatklägerin aufwuchs und auch das Kennenlernen mit dem Beschuldigten nicht bestritten.