Gewisse Aggravationen sind in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchaus zu finden, wie bereits erklärt, indessen hat sie diese in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wieder relativiert. Hier bestätigte sie, dass sie es mit dem Beschuldigten anfangs gut hatte und bestätigte auch ihre Handlungs- und Bewegungsfreiheit in G.________. Auch zu den sexuellen Übergriffen machte sie glaubhaftere Aussagen als bei der Staatsanwaltschaft, auch wenn gewisse Zweifel durchaus noch bleiben (dazu sogleich).