Jedenfalls passen die Ergebnisse der objektiven Beweismittel ins Gesamtbild und ziehen die Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel. Dass sie sich an gewisse Details – gerade zur Vorgeschichte – nicht äusserte oder sich nicht mehr daran erinnern konnte, hängt auch mit der Befragung und dem Zeitablauf zusammen. Den groben Ablauf schilderte sie indessen konstant und glaubhaft. Gewisse Aggravationen sind in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchaus zu finden, wie bereits erklärt, indessen hat sie diese in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wieder relativiert.