Zwar sind gewisse Widersprüche zwischen ihren Aussagen und den Ergebnissen der Telefonauswertung auszumachen. Allerdings sind unregelmässige Schlaf- und Arbeitszeiten ein möglicher Erklärungsansatz und inhaltlich stimmen die Nachrichten mit den Angaben der Privatklägerin überein, wonach sie die Einnahme habe mitteilen müssen und K.________ sie kontrolliert habe (pag. 166; SMS Nr. 202: «Wo zum Teufel steckst du»). Jedenfalls passen die Ergebnisse der objektiven Beweismittel ins Gesamtbild und ziehen die Schilderungen der Privatklägerin nicht in Zweifel.