Sie habe es zugelassen, weil er ihr finanziell geholfen habe und sie sich schuldig gefühlt habe (pag. 11600 Z. 31 ff.; pag. 11601 Z. 1 ff.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine sehr glaubhaften Aussagen machte und sich mit allen Mitteln irgendwie aus der Verantwortung zu entziehen versuchte. Dies nicht nur gegenüber der Privatklägerin, sondern auch gegenüber seiner Ehefrau. Dahingehend hat die Privatklägerin insgesamt glaubhafte Aussagen gemacht. Zwar sind gewisse Widersprüche zwischen ihren Aussagen und den Ergebnissen der Telefonauswertung auszumachen.