Oberinstanzlich beschrieb sie auf Frage, wie es zu Vergewaltigung gekommen sei, nur den Oralverkehr. Eine Vergewaltigung erwähnte sie hingegen nicht. Erst auf nochmalige Frage hin, führte sie aus, dass sie mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt habe, er sie aber nicht gezwungen habe, was sie auf nochmalige Frage hin wiederholte und ergänzte, dass er auch Analsex gewollt habe, es aber nicht dazu gekommen sei (pag. 11597 Z. 38 ff.; pag. 11598). Auf Ergänzungsfrage, ob es in G.________ in diesem Hotel erzwungenen Geschlechtsverkehr, also vaginal, gegeben habe, führte die Privatklägerin aus, dass es nur zu Oralsex gekommen sei (pag. 11599 Z. 29 ff.).