335 Z. 736 ff.). Auf nochmaliges Nachfragen sagte sie zuerst nein, dann, sie könne sich nicht mehr erinnern. Zwei Seiten weiter und auf viele drängende Fragen hin erklärte sie schliesslich entgegen ihren ersten Ausführungen, in F.________ sei es aufgedrängt gewesen, sie habe das machen müssen (pag. 337 Z. 912). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie dann aber wiederum, in F.________ sei es nie zu Zwang gekommen (pag. 11310 Z. 39). Der Vorfall im Hotelzimmer wird nun auch nicht mehr als mehrmalig beschrieben. Auch hier erwähnte sie wiederum, dass sie den Film nicht mitgeschaut habe (pag. 11313 Z. 25 ff.).