300 Z. 460). Sie habe dies im schriftlichen Bericht vergessen, da sie sich beeilt habe und gehemmt gewesen sei (Z. 466). Der Geschlechtsverkehr sei vor dem Oralverkehr gewesen, beides sehr rasch und zusammenhängend. Dann sei die hässliche Phase mit dem Entleeren passiert (Z. 476f.). Bei der Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2019 erklärte sie dann, in F.________ sei nichts gegen ihren Willen passiert (pag. 325). Sie hätten mehrmals zusammen geschlafen, aber er habe ihr nichts aufgedrängt. Ebenfalls neu ist in dieser Einvernahme, dass sie den Porno zusammen angeschaut hätten.