_ lassen sich Ungereimtheiten finden. In der ersten schriftlichen Fassung anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. November 2013 wird von der Privatklägerin ausführlich der erzwungene Oralverkehr im Hotelzimmer in G.________ erwähnt und gegen Schluss, dass er sich mehrmals an ihr vergangen habe, um sich sexuell zu befriedigen (pag. 299). Auf Nachfrage, wann diese mehrere Male passiert seien, erklärte sie, dies sei in F.________ passiert (pag. 300 Z. 453 ff.). Auf nochmalige Frage, wann der Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten stattgefunden habe, erklärte sie, dies sei hier in G.________ gewesen (pag. 300 Z. 460).