– kann man von der Richtigkeit der Videoanzeige ausgehen – dass sie zumindest beide auf dem gleichen Stock wohnten. Allerdings lässt sich die Frage der Zimmerzuteilung nicht abschliessend beantworten, zu unklar sind die Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt. Somit ist nicht erstellt, dass sich ihre Zimmer (direkt) vis- à-vis voneinander befanden, zumal die Privatklägerin oberinstanzlich auch angab, dass sich ihr Zimmer gegenüber der Treppe befunden habe und dasjenige von K.________ weiter hinten gewesen sei (pag. 11595 Z. 31 ff.; pag. 11596 Z. 1 ff.). Auch bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe im Hotelzimmer in G.________ lassen sich Ungereimtheiten finden.