44 gewesen sein muss. Indessen schrieb die Privatklägerin K.________ am 21. September 2013, 06:46:09 Uhr, sie solle ihr die Ohrringe ins Zimmer Nr. 6 bringen, woraus man den Schluss ziehen könnte, sie wohnte dort und gar nicht im dritten Stock, was aber sogleich die Frage aufwirft, wieso sie dann nicht einfach schrieb, dass sie ihr die Ohrringe ihn ihr Zimmer bringen solle. Sollte sie tatsächlich Zimmer Nr. 6 und K.________ Zimmer Nr. 10 bewohnt haben, wäre davon auszugehen – kann man von der Richtigkeit der Videoanzeige ausgehen – dass sie zumindest beide auf dem gleichen Stock wohnten.