Z. 32 ff.). Denn anlässlich ihrer Befragung vom 25. September 2013 führte die Privatklägerin aus, dass K.________ Zimmer Nr. 10 bewohnt habe (pag. 270). Allerdings geht aus der Videoüberwachung des T.________ H.________ vom 22. September 2013 hervor, dass die Privatklägerin ein Zimmer im dritten Stock bewohnte und sich dort gemäss Videoanzeige lediglich die Zimmer Nr. 11-15 befanden (pag. 11631 f.), Zimmer Nr. 10 also auf einem anderen Stock