Weiter fällt auf, dass sich die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Befragung nicht mehr an AR.________, angeblich ihren besten Freund in dieser Zeit, erinnern konnte und sie die Geschichte mit den Läusen erst relativ spät im Verfahren vorbrachte, wobei Letzteres nachvollziehbar ist, dürfte ihr das Vorgefallene auch unangenehmen gewesen sein. Ebenfalls nicht stimmig ist die Aussage der Privatklägerin, wonach ihr Zimmer im T.________ H.________ vis-à-vis von K.________ Zimmer gewesen sein soll und sie sich somit stetig unter ihrer Kontrolle befunden habe (pag. 11314 Z. 32 ff.).