Zu berücksichtigen ist sicherlich, dass die Privatklägerin den Ereignissen in F.________ keine grosse Bedeutung beimass, dies auch angesichts ihres Alters, ihrer Naivität und Gutgläubigkeit, wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärte. Nur aufgrund dessen ihre Aussagen als absolut glaubhaft zu erklären, wie dies die Vorinstanz tat, ist jedoch auch nicht richtig. Zu ihren Aussagen ab dem Zeitpunkt in der Schweiz (mit Ausnahme der sexuellen Übergriffe, auf die weiter unten eingegangen wird) sind weiter zwei Sachen auffällig: