294 Z. 162 f.). Bei der Staatsanwaltschaft erklärte sie dann eine ähnliche Geschichte bei Verwandten und dass er das Handy kontrollieren wollte, indessen sei das einiges vor ihrem Geburtstag, resp. vor der Abreise passiert (pag. 324), was sich dann aber zeitlich nicht mit der Telefonauswertung vereinbaren lässt, zumal er ihr gemäss weiteren Ausführungen gleich am nächsten Tag ein neues Mobiltelefon besorgt haben will. Zu berücksichtigen ist sicherlich, dass die Privatklägerin den Ereignissen in F.________ keine grosse Bedeutung beimass, dies auch angesichts ihres Alters, ihrer Naivität und Gutgläubigkeit, wie sie selbst in der Hauptverhandlung erklärte.