43 an einem Fest bei einem Cousin des Beschuldigten gewesen sein, weil er zu viel getrunken habe und es ihr wegnehmen wollte (pag. 278 Z. 94 ff.). Diese Aussage stimmt zeitlich mit der Telefonauswertung überein, wonach das «neue» Mobiltelefon ab 15. September 2013 – also ein Tag vor ihrem Geburtstag – nach rund 16 Monaten erstmals wieder in Betreib genommen wurde und die Privatklägerin damit noch Fotos von sich in F.________ im Hotelzimmer erstellte (pag. 278 Z. 92 ff.; pag. 293 Z. 130; (pag. 162; pag. 166 f.; pag. 294 Z. 162 f.).