Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung führte sie dann aber aus, dass sie im Hotel in F.________ vom Beschuldigten gelebt habe; er habe ihr Geld für das Essen oder Essen gebracht oder seine Verwandten hätten ihr Geld gegeben (pag. 11592 Z. 25 ff.). Insgesamt fällt auf, dass die Privatklägerin immer wieder neue Erklärungen vorbrachte. Wenig glaubhaft ist weiter, dass sie nicht gewusst haben will, wie die familiären Verhältnisse des Beschuldigten gewesen sein sollen und dies obschon beide aus kleinen Dorfgemeinschaften stammen, in denen man sich kennt und sie auch noch zu Verwandten von ihm eingeladen worden sein sollen.