Allerdings hielt sich der Beschuldigte nicht den ganzen Sommer hindurch im F.________ auf, sondern war auch für eine längere Zeit in der Schweiz. Stimmig-nachvollziehbar ist hingegen, wenn die Privatklägerin schildert, dass es keine direkte Busverbindung zwischen dem Hotel und ihrem Zuhause gegeben habe und sie daher zuerst in die Stadt habe fahren müssen, um nach Hause zu kommen (pag. 11592 Z. 6 ff.). Auffällig ist dann wiederum, dass völlig unklar geblieben ist, wie sie sich den Lebensunterhalt während dieser Zeit – es muss von ca. drei Monaten ausgegangen werden – finanzieren konnte.