viel zu jung sei und bei den Eltern lebe. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung will sie dann zwei Wochen nach Hause gegangen sein und noch drei Wochen in diesem Sommer bei einer Frau gewohnt haben, die sie in einem Zeitungsinserat gefunden habe (pag. 11310 Z. 21ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Befragung wurde diese Frau hingegen nicht mehr erwähnt, sie sei immer wieder zum Vater zurück und die letzten drei Wochen vor der Abreise in die Schweiz habe sie durchgehend im Hotel gewohnt. Sie habe den Beschuldigten angerufen und er sei sofort gekommen und habe sie abgeholt. Allerdings hielt sich der Beschuldigte nicht den ganzen Sommer hindurch im F._____