42 die ersten. Die Vorinstanz hielt weiter fest, dass ihre Aussagen einen hohen Detaillierungsgrad, logische Stringenz und in ihrer Lebenswirklichkeit stimmige Schilderungen beinhalten, was in dieser Absolutheit indessen nicht stimmt. Auffällig sind mehrere Ungereimtheiten, auf die im Folgenden näher eingegangen wird und die – dies muss ebenfalls erwähnt werden – nicht nur mit den Aussagen der Privatklägerin zu tun haben, sondern mit der teilweise dürftigen Ermittlung. So fällt auf, dass der Anfang der «Geschichte» in F.________ und der Beginn, resp. die Einführung im Hotel T.__