Es kann somit mit der Vorinstanz übereinstimmend festgehalten werden, dass seine Aussagen wenig glaubhaft erscheinen. Bezüglich der Aussagen der Privatklägerin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen keinerlei Anhaltspunkte geben, dass sie bewusst oder zielgerichtet falsche Belastungen vorbringen wollte.