Somit kann die Abnahme des Erinnerungsvermögens nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Andererseits gilt es aber auch zu beachten, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen – wenn auch nicht im Detail – schon lange Kenntnis hatte und sich bei seiner Anhaltung in BB.________ durchaus eine Geschichte zurechtlegen konnte. Dies ist denn auch ersichtlich, wenn man die Telefongespräche zwischen ihm und seiner Ehefrau vergleicht, wo er ihr von Beginn weg erklärte, was sie zu seiner Rolle aussagen solle. Dieselben Aussagen finden sich dann später anlässlich seiner Befragungen.