Ansonsten kann aus den Gesprächen nicht viel abgeleitet werden. So geht beispielsweise aus der Unterhaltung vom 27. September 2013 lediglich hervor, dass der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass etwas in der Schweiz läuft und er seiner Ehefrau mitteilte, nichts damit zu tun zu haben. 11.3 Würdigung der Aussagen Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, ist vorerst zu beachten, dass der Beschuldigte erst fünfeinhalb Jahre nach den ihm zur Last gelegten Taten befragt werden konnte. Somit kann die Abnahme des Erinnerungsvermögens nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden.