Insgesamt lässt sich den objektiven Beweismitteln nebst den unbestrittenen Sachverhaltselementen (Armut der Privatklägerin, gemeinsame Einreise und gemeinsamer Aufenthalt in G.________ im Hotel) klar entnehmen, dass die Privatklägerin in der Schweiz wohl relativ frei war, telefonieren konnte mit wem sie wollte, indessen sicher keine eigenen Kontakte in der Schweiz hatte. Aus den SMS, die zwischen der Privatklägerin und dem Ehepaar A K.________ gesendet wurden, ist weiter zu entnehmen, dass zumindest zwischen den beiden Frauen bis zur Einver-